SATZUNG 

Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V.

# l. Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V.“
“Kurzform Fechner-Gesellschaft e.V.““

(2) Die Gesellschaft ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Leipzig.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

# 2. Ziele, Vereinszweck

(1) Die Fechner-Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar 
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Zweck der Fechner-Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaften im Sinne des Fechnerschen 
    Gesamtwerkes, d.h. dem gegenseitigen Durchdringen von Naturwissenschaft, Philosophie und 
	Kunst in Theorie und Methode.

(3) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

- Bewahrung der erhaltenen Wirkungsstätte Gustav Theodor Fechners und Wiederbelebung des 
  territorialen Lebensumfeldes als Grundvoraussetzung einer einzigartigen innerstädtischen 
  Atmosphäre in Leipzig des 19. Jahrhunderts.

- Mitwirkung an der Wiederbelebung der Wissenschaftskultur in der Stadt Leipzig durch Organisation 
  bzw. Unterstützung von kulturhistorischen Jahres- und Gedenktagen im Sinne des Fechnerschen 
  Gesamtwerkes, z.B. Vorbereitung des 200. Jahrestages Fechner 2001 und andere.

- Aufarbeitung des noch vorhandenen Nachlasses.

- Weitere Erforschung des Lebens und Wirkens von Gustav Theodor Fechner.

- Förderung der Sammlung und Neuherausgabe der Werke und Abhandlungen 
  von und über Gustav Theodor Fechner.

- Einrichtung eines „Fechner-Kolleg““ zur Förderung von Wissenschaftlern 
  einer im Sinne Fechners betriebenen Vielseitigkeit und Gründlichkeit.

- Intensivierung und Pflege der internationalen Beziehungen und des Erfahrungsaustausches mit 
  Wissenschaftlern und Institutionen auch außerhalb des deutschen Sprachraumes. 
  Sie streben dazu eine enge Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften der ihr nahestehenden 
  Disziplinen wie Medizin, Chemie, Physik, Biologie, Philosophie, Wissenschaftsgeschichte, 
  Psychologie sowie mit internationalen Vereinigungen an.

- Unterstützung der Ausbildung an Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten durch Beratung 
  bei sowie Entwicklung und Erstellung von Lehrbüchern, - Filmen und anderen Lehrmaterialien.

- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der in Forschung, Lehre und Anwendung 
  Tätigen durch Förderung und Vermittlung von Austauschprogrammen, Tutorien, 
  Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

- Information und Veröffentlichung der Ergebnisse des Vereins für alle Interessierten 
  und für die Allgemeinheit.

# 3. Mitgliedschaft, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Gesellschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.

(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige 
    Personenzusammenschlüsse werden, die bereit ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern. 
	Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen. über die Aufnahme entscheidet 
	der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht an Standes-, 
	Fach-, Sprach- oder Nationalitätenzugehörigkeit gebunden.

(3) Als Ehrenmitglied können Personen vorgeschlagen werden, die sich um die Gesellschaft 
    oder um die Fechnerschen Wirkungsbereiche besonders verdient gemacht haben. Um das besondere 
	Verdienst einer Ehrenmitgliedschaft zu unterstreichen, müssen mindestens die Hälfte 
	der aktiven Mitglieder durch Briefwahl oder in der Mitgliederversammlung der Berufung zustimmen. 
	Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, ansonsten sind sie 
	den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.

(4) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen bzw. 
    Personenzusammenschlüsse, die die Gesellschaft oder deren Ziele in besonderem Maße 
	finanziell oder sonst aktiv unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird nach 
	einstimmigem Beschluß der Vorstandsmitglieder durch den Vorstand verliehen. 
	Fördermitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Fördermitglieder können 
	beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

(5) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod mit dem Tagestag, bei juristischen Personen durch Liquidation, Konkurs oder 
   sonstige Auflösung der juristischen Person bzw. des Personenzusammenschlusses.

b) durch Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Er wird wirksam mit 
Kenntnisnahme der Kündigung durch den Schriftführer der Gesellschaft. Ein Anspruch 
auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.

c) durch Ausschluß

Der Ausschluß aus der Gesellschaft ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes 
in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt oder sonst ein wichtiger 
Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll ein Mitglied nicht ausgeschlossen werden, 
sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden. 
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem 
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat 
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste 
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. 
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.

(6) Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche 
    auf das Vereinsvermögen.

# 4. Mitgliedsbeiträge, Mittel des Vereins

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird 
durch Beschluß von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegt. 
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder in begründeten Fällen von der Beitragspflicht 
befreien oder die Beiträge teilweise erlassen.

(2) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Gesellschaft durch 
    Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und sonstige Zuwendungen .

(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf 
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch 
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem 
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben den Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.

# 5. Organe der Gesellschaft

Die Organe der Fechner-Gesellschaft e.V. sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Geschäftsführung
Dem Beschluß der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten, zeitweilige oder ständige Beiräte zu bestellen.

# 6. Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan. Die Angelegenheiten der 
    Gesellschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan 
	zu besorgen sind, durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung geordnet.

(2) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom 
    Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen Versendung 
	der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen. 
	Der Termin für die Mitgliederversammlung soll so gewählt werden, daß 
	dieser absehbar auch von der Mehrheit wahrgenommen werden kann. Eine Mitgliederversammlung 
	ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit 
	Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung mindestens 
	innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

(3) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Themen, die von der Mitgliederversammlung behandelt 
    werden sollen, bis spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden 
	einzureichen. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die 
	Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Wenn der (die) Antragsteller das 
	verlangen, muß der Vorstand auf der Mitgliederversammlung begründen, 
	warum ein rechtzeitig gestellter Antrag nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden. 
	Im Zweifel entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, 
	ob die Tagesordnung erweitert werden soll. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist 
	ordnungsgemäß ergangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds 
	erfolgt ist. Der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und die zur 
	Beschlußfassung vorgesehenen Unterlagen beizufügen.

# 7. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Berichts 
     über den Vermögensstand
  b) die Wahl der Vorstandsmitglieder
  c) die wirtschaftliche und sachliche Entlastung des Vorstandes. Die Mitglieder 
     können zur Überprüfung des Vorstandes Revisoren bestellen. 
     Der/die Revisor(en) berichten der Mitgliederversammlung und fertigen einen 
     schriftlichen Bericht. Die Vorstandsmitglieder sind bestellten Revisoren 
     gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Die Revisoren sind 
     verpflichtet, erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
  d) Beschlußfassung von Anträgen
  e) Entscheidungen über die Mitgliedschaft
  f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
  g) die Abberufung des Vorstandes, wenn mindestens die Hälfte der 
     erschienenen Mitglieder sich dafür aussprechen.
  h) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft
  i) Satzungsänderungen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist 
    beschlußfähig, es entscheidet bei Abstimmungen die einfache 
	Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige 
	Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme 
	des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abgestimmt wird durch Handzeichen 
	oder, wenn durch Satzung so vorgesehen oder von mehr als 10 % der 
	anwesenden Mitglieder gefordert, durch geheime Wahl. In besonderen 
	Fällen kann auch per Briefwahl abgestimmt werden.

(3) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung 
    behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung 
	in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung 
	für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist 
	ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen. 
	Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit 
	von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen 
	werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben 
	(z. B Auflegen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. 
	Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede 
	Satzungsänderung ist dem zuständigen Register-Gericht durch 
	Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

(4) In der Mitgliederversammlung soll der Geschäftsführer 
    über seine Pläne berichten.

(5) über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. 
    Diese muß enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der 
	erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie 
	die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. 
	Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. 
	Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.

# 8. Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, 
    Schatzmeister, Schriftführer und themengebundenen Beauftragten.

(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten 
    durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam. 
	Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein 
	Beschluß des Vorstandes zugrunde liegen muß.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 
    jeweils zwei Jahre gewählt. Nur die Wahlperiode des 
	Gründungsvorsitzenden und des l. Schatzmeisters der Gesellschaft 
	erstreckt sich über drei Jahre. Wahlen von je zwei 
	Vorstandsmitgliedern finden jährlich statt und zwar die des 
	Vorsitzenden und Schatzmeisters in den Jahren zwischen denen der 
	Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers.

(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden 
    aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht 
	in einer Person vereinigt sein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück 
	oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den 
	verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes 
	Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Vertreter bestellen. Sie sind 
    dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft 
	zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.

(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er gibt sich eine 
    Geschäftsordnung. Er ist für alle Geschäftsangelegenheiten 
	zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind 
	oder die diese an sich zieht.

(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
    Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder 
	anwesend sind. Lediglich die Aufnahme juristischer Personen und sonstiger 
	Personenzusammenschlüsse muß einstimmig erfolgen.

# 9. Geschäftsführung

(1) Mit der Geschäftsführung kann ein vom Vorstand zu wählendes 
    geschäftsführendes Vorstandsmitglied betraut werden. Weitere 
	Geschäftsführer kann der Vorstand durch Anstellungsvertrag berufen.

(2) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
    a) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der laufenden Geschäfte
    b) Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gesellschaft
    c) Buchführung über Bestand und Veränderung des Vereinsvermögens 
	   sowie über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
    d) Erstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie Erstellung 
	   eines jährlichen Geschäftsberichtes für den Verein
    e) Unterrichtung der Organe der Gesellschaft über gesetzliche Vorschriften und 
	   Unterrichtung der Behörden entsprechend dieser.

# 10. Auflösung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst 
    werden. Zur Auflösung muß eine eigene Mitgliederversammlung einberufen werden. 
	Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der 
	anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt 
    das Vermögen der Gesellschaft nach Maßgabe # 2(1) an eine Körperschaft 
	des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft 
	zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.

# 11. Schlussbestimmungen

  (1) Diese veränderte Satzung wurde am 20. 10. 1992 beschlossen und löst 
    die Satzung vom 12. Juni 1990 ab.

  (2) Alle eingetragenen Mitglieder sind bei schriftlicher Anerkennung der neuen Satzung 
      aktive Mitglieder des Vereins, sofern sie dieses wünschen.