SATZUNG
Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V.
# l. Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Gesellschaft führt den Namen „Gustav-Theodor-Fechner-Gesellschaft e.V.
“Kurzform Fechner-Gesellschaft e.V.“
(2) Die Gesellschaft ist als Verein in das Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
# 2. Ziele, Vereinszweck
(1) Die Fechner-Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Zweck der Fechner-Gesellschaft ist die Förderung der Wissenschaften im Sinne des Fechnerschen
Gesamtwerkes, d.h. dem gegenseitigen Durchdringen von Naturwissenschaft, Philosophie und
Kunst in Theorie und Methode.
(3) Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:
- Bewahrung der erhaltenen Wirkungsstätte Gustav Theodor Fechners und Wiederbelebung des
territorialen Lebensumfeldes als Grundvoraussetzung einer einzigartigen innerstädtischen
Atmosphäre in Leipzig des 19. Jahrhunderts.
- Mitwirkung an der Wiederbelebung der Wissenschaftskultur in der Stadt Leipzig durch Organisation
bzw. Unterstützung von kulturhistorischen Jahres- und Gedenktagen im Sinne des Fechnerschen
Gesamtwerkes, z.B. Vorbereitung des 200. Jahrestages Fechner 2001 und andere.
- Aufarbeitung des noch vorhandenen Nachlasses.
- Weitere Erforschung des Lebens und Wirkens von Gustav Theodor Fechner.
- Förderung der Sammlung und Neuherausgabe der Werke und Abhandlungen
von und über Gustav Theodor Fechner.
- Einrichtung eines „Fechner-Kolleg“ zur Förderung von Wissenschaftlern
einer im Sinne Fechners betriebenen Vielseitigkeit und Gründlichkeit.
- Intensivierung und Pflege der internationalen Beziehungen und des Erfahrungsaustausches mit
Wissenschaftlern und Institutionen auch außerhalb des deutschen Sprachraumes.
Sie streben dazu eine enge Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften der ihr nahestehenden
Disziplinen wie Medizin, Chemie, Physik, Biologie, Philosophie, Wissenschaftsgeschichte,
Psychologie sowie mit internationalen Vereinigungen an.
- Unterstützung der Ausbildung an Schulen, Hochschulen und anderen Lehranstalten durch Beratung
bei sowie Entwicklung und Erstellung von Lehrbüchern, - Filmen und anderen Lehrmaterialien.
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der in Forschung, Lehre und Anwendung
Tätigen durch Förderung und Vermittlung von Austauschprogrammen, Tutorien,
Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.
- Information und Veröffentlichung der Ergebnisse des Vereins für alle Interessierten
und für die Allgemeinheit.
# 3. Mitgliedschaft, Erwerb und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Gesellschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Aktives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sowie sonstige
Personenzusammenschlüsse werden, die bereit ist, die Ziele der Gesellschaft zu fördern.
Die Beitrittserklärung muß schriftlich erfolgen. über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Mitgliedschaft ist nicht an Standes-,
Fach-, Sprach- oder Nationalitätenzugehörigkeit gebunden.
(3) Als Ehrenmitglied können Personen vorgeschlagen werden, die sich um die Gesellschaft
oder um die Fechnerschen Wirkungsbereiche besonders verdient gemacht haben. Um das besondere
Verdienst einer Ehrenmitgliedschaft zu unterstreichen, müssen mindestens die Hälfte
der aktiven Mitglieder durch Briefwahl oder in der Mitgliederversammlung der Berufung zustimmen.
Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit, ansonsten sind sie
den aktiven Mitgliedern gleichgestellt.
(4) Fördermitglieder sind natürliche oder juristische Personen bzw.
Personenzusammenschlüsse, die die Gesellschaft oder deren Ziele in besonderem Maße
finanziell oder sonst aktiv unterstützen. Die Fördermitgliedschaft wird nach
einstimmigem Beschluß der Vorstandsmitglieder durch den Vorstand verliehen.
Fördermitglieder sind von Beitragszahlungen befreit. Fördermitglieder können
beratend an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Tagestag, bei juristischen Personen durch Liquidation, Konkurs oder
sonstige Auflösung der juristischen Person bzw. des Personenzusammenschlusses.
b) durch Austritt
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Kündigung erfolgen. Er wird wirksam mit
Kenntnisnahme der Kündigung durch den Schriftführer der Gesellschaft. Ein Anspruch
auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen ist ausgeschlossen.
c) durch Ausschluß
Der Ausschluß aus der Gesellschaft ist zulässig, wenn das Verhalten des Mitgliedes
in grober Weise gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt oder sonst ein wichtiger
Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll ein Mitglied nicht ausgeschlossen werden,
sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem
betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses die Möglichkeit, die nächste
Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft.
Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliederrechte.
(6) Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche
auf das Vereinsvermögen.
# 4. Mitgliedsbeiträge, Mittel des Vereins
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird
durch Beschluß von der Mitgliederversammlung für ein Geschäftsjahr festgelegt.
Der Vorstand kann einzelne Mitglieder in begründeten Fällen von der Beitragspflicht
befreien oder die Beiträge teilweise erlassen.
(2) Die Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält die Gesellschaft durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche und sonstige Zuwendungen .
(3) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem
Ehrenamt betrauten Mitglieder haben den Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
# 5. Organe der Gesellschaft
Die Organe der Fechner-Gesellschaft e.V. sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. die Geschäftsführung
Dem Beschluß der Mitgliederversammlung bleibt vorbehalten, zeitweilige oder ständige Beiräte zu bestellen.
# 6. Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gesellschaftsorgan. Die Angelegenheiten der
Gesellschaft werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan
zu besorgen sind, durch Beschlußfassung der Mitgliederversammlung geordnet.
(2) Die Mitgliederversammlung wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom
Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Zwischen Versendung
der Einladungen und dem Versammlungstag müssen mindestens zwei Wochen liegen.
Der Termin für die Mitgliederversammlung soll so gewählt werden, daß
dieser absehbar auch von der Mehrheit wahrgenommen werden kann. Eine Mitgliederversammlung
ist auch einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies schriftlich mit
Angabe der Gründe beantragen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung mindestens
innerhalb von vier Wochen einzuberufen.
(3) Jedes aktive Mitglied hat das Recht, Themen, die von der Mitgliederversammlung behandelt
werden sollen, bis spätestens vierzehn Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden
einzureichen. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die
Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen. Wenn der (die) Antragsteller das
verlangen, muß der Vorstand auf der Mitgliederversammlung begründen,
warum ein rechtzeitig gestellter Antrag nicht in die Tagesordnung aufgenommen wurden.
Im Zweifel entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder,
ob die Tagesordnung erweitert werden soll. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist
ordnungsgemäß ergangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds
erfolgt ist. Der Einladung sind die vorläufige Tagesordnung und die zur
Beschlußfassung vorgesehenen Unterlagen beizufügen.
# 7. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Berichts
über den Vermögensstand
b) die Wahl der Vorstandsmitglieder
c) die wirtschaftliche und sachliche Entlastung des Vorstandes. Die Mitglieder
können zur Überprüfung des Vorstandes Revisoren bestellen.
Der/die Revisor(en) berichten der Mitgliederversammlung und fertigen einen
schriftlichen Bericht. Die Vorstandsmitglieder sind bestellten Revisoren
gegenüber uneingeschränkt auskunftspflichtig. Die Revisoren sind
verpflichtet, erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
d) Beschlußfassung von Anträgen
e) Entscheidungen über die Mitgliedschaft
f) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) die Abberufung des Vorstandes, wenn mindestens die Hälfte der
erschienenen Mitglieder sich dafür aussprechen.
h) die Beschlußfassung über die Auflösung der Gesellschaft
i) Satzungsänderungen.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, es entscheidet bei Abstimmungen die einfache
Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Versammlungsleiters den Ausschlag. Abgestimmt wird durch Handzeichen
oder, wenn durch Satzung so vorgesehen oder von mehr als 10 % der
anwesenden Mitglieder gefordert, durch geheime Wahl. In besonderen
Fällen kann auch per Briefwahl abgestimmt werden.
(3) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung
behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung
in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung
für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist
ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung hinzuweisen.
Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben
(z. B Auflegen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden.
Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen. Jede
Satzungsänderung ist dem zuständigen Register-Gericht durch
Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
(4) In der Mitgliederversammlung soll der Geschäftsführer
über seine Pläne berichten.
(5) über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen.
Diese muß enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie
die gefaßten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen.
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Jedes Mitglied der Gesellschaft hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
# 8. Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden,
Schatzmeister, Schriftführer und themengebundenen Beauftragten.
(2) Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstandsmitglieder gemeinsam.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der Vertretung ein
Beschluß des Vorstandes zugrunde liegen muß.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für
jeweils zwei Jahre gewählt. Nur die Wahlperiode des
Gründungsvorsitzenden und des l. Schatzmeisters der Gesellschaft
erstreckt sich über drei Jahre. Wahlen von je zwei
Vorstandsmitgliedern finden jährlich statt und zwar die des
Vorsitzenden und Schatzmeisters in den Jahren zwischen denen der
Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers.
(4) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet auch mit seinem Ausscheiden
aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht
in einer Person vereinigt sein. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück
oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den
verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes
Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
(5) Der Vorstand kann bei Bedarf besondere Vertreter bestellen. Sie sind
dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft
zu legen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
(6) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Gesellschaft. Er gibt sich eine
Geschäftsordnung. Er ist für alle Geschäftsangelegenheiten
zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind
oder die diese an sich zieht.
(7) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind. Lediglich die Aufnahme juristischer Personen und sonstiger
Personenzusammenschlüsse muß einstimmig erfolgen.
# 9. Geschäftsführung
(1) Mit der Geschäftsführung kann ein vom Vorstand zu wählendes
geschäftsführendes Vorstandsmitglied betraut werden. Weitere
Geschäftsführer kann der Vorstand durch Anstellungsvertrag berufen.
(2) Die Geschäftsführung hat folgende Aufgaben:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der laufenden Geschäfte
b) Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Gesellschaft
c) Buchführung über Bestand und Veränderung des Vereinsvermögens
sowie über Einnahmen und Ausgaben des Vereins
d) Erstellung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht sowie Erstellung
eines jährlichen Geschäftsberichtes für den Verein
e) Unterrichtung der Organe der Gesellschaft über gesetzliche Vorschriften und
Unterrichtung der Behörden entsprechend dieser.
# 10. Auflösung der Gesellschaft
(1) Die Gesellschaft kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zur Auflösung muß eine eigene Mitgliederversammlung einberufen werden.
Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen der Gesellschaft nach Maßgabe # 2(1) an eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für Wissenschaft und Forschung.
# 11. Schlussbestimmungen
(1) Diese veränderte Satzung wurde am 20. 10. 1992 beschlossen und löst
die Satzung vom 12. Juni 1990 ab.
(2) Alle eingetragenen Mitglieder sind bei schriftlicher Anerkennung der neuen Satzung
aktive Mitglieder des Vereins, sofern sie dieses wünschen.